Veranstaltung: | 01. Landesdelegiertenrat 2019 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt |
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Tagesordnungspunkt: | 6. Anträge zur Änderung der Finanzordnung |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 20.11.2018) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 07.02.2019, 21:18 |
E-1: Antrag auf Änderung der Erstattungsordnung
Antragstext
I.
Die Erstattungsordnung wird unter D) Abrechnungsregelung in Absatz 2, der bisher
lautet:
„Alle Kostenerstattungen sind grundsätzlich innerhalb von 1 Monat nach
Entstehung der Ansprüche auf dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen.“
wie folgt neu gefasst:
„Erstattungsanträge sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach
Anfall der Ausgabe zu stellen. Erstattungsanträge für Ausgaben, die länger als 3
Monate zurückliegen, sind nicht mehr erstattungsfähig. Erstattungsanträge für
Ausgaben im November oder Dezember eines Jahres sind spätestens bis 15. Februar
des Folgejahres einzureichen.“
Der Satz am Ende der Erstattungsordnung vor der Tabelle zu den Kostenträgern:
„Alle Kostenerstattungen, die nach dem 15.2. des Folgejahres geltend gemacht
werden, sind nicht mehr erstattungsfähig.“
wird gestrichen.
Zu den Gründen:
Eine generelle Antragsfrist von nur einem Monat ist zu kurz. Die Dreimonatsfrist
ist für alle Antragsteller*innen zumutbar. Für die beiden Monate November und
Dezember ist die Antragsfrist zwar kürzer, dies ist aber einer Ausgabenklarheit
zum gewählten Termin 15. Februar geschuldet. Die Dreimonatsfrist genügt auch
noch den Vorgaben des Erlasses des BMF zu einer zeitnahen Verzichtsspende. Damit
kann der verwirrende Zusatz/Hinweis auf der ersten Seite des
Erstattungsformulars entfallen. Zukünftig ist in jedem fristgemäß abgegebenem
Erstattungsantrag eine Verzichtsspende möglich.
Während bei der 1 Monatsfrist ständig darauf geachtet werden muss, dass sie
eingehalten wird, sind bei der Dreimonatsregelung quartalsweise Abrechnungen
möglich. Das vereinfacht die Antragstellung. Dies entspricht auch den auf dem
letzten LaFiRat geäußerten Wünschen der Kreisschatzmeister.
II.
Die Erstattungsordnung wird unter Buchstabe E) 2. Verpflegungsmehraufwand unter
Buchstabe a) um einen Satz folgendermaßen ergänzt:
„Die Abrechnung nach Beleg ist nicht möglich.“
Zu den Gründen:
Der Landesverband Sachsen-Anhalt und der Bundesverband rechnen nach
Bundesreisekostengesetz (BrkG) ab. Nach BrkG ist eine Abrechnung nach Beleg
nicht möglich. Dieser Hinweis fehlt in der Erstattungsordnung des
Landesverbandes.
III.
Die Erstattungsordnung wird unter Buchstabe E) 3. Übernachtungsaufwendungen um
einen Satz 3 ergänzt:
„Das Frühstück kann bis maximal 15 Euro geltend gemacht werden.“
Zu den Gründen:
Die Erstattungsordnung des Bundesverbandes gibt eine maximale Erstattung in Höhe
von 15,00 Euro für das Frühstück vor. Der Landesverband sieht die Zumutbarkeit
von ebenfalls bis zu 15,00 Euro für ein – lediglich - Frühstück als gegeben an.
Nicht zu vergessen ist hier der „Verpflegungsmehraufwand“, der „on top“ auch
noch abgerechnet werden kann.
IV.
Die Erstattungsordnung wird unter Buchstabe E) 3. Übernachtungsaufwendungen,
Absatz 2 aufgrund eines inhaltlichen Fehlers in der Formulierung geändert.
Dieser lautete bisher:
„Für Mahlzeiten in der Hotelrechnung werden Kürzungen in Höhe von 20 % der
vollen Verpflegungsmehraufwandspauschale für das Frühstück (also 4,80 Euro) bzw.
jeweils 40 % (entsprechend jeweils 9,60 Euro) für ein Mittag – oder Abendessen
vorgenommen.“
wie folgt neu gefasst:
„Ist das Frühstück pauschal im Übernachtungspreis enthalten, wird die
Hotelrechnung um 4,80 Euro gekürzt. Für ein Mittag- bzw. Abendessen wird ein
Betrag in Höhe von je 9,60 Euro abgezogen.“
Begründung:
Es handelt sich lediglich um einen Formfehler, der aber den Sinn der Klausel
entstellt.